Alle Angaben in unseren FAQ sind nach bestem Wissen ausgearbeitet worden, jedoch ohne Gewähr. Bitte wenden Sie sich bei individuellen rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen an Ihre zuständige Geschäftsstelle bzw. an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Aktuelle gebündelte Informationen der gesamten Landesregierung sowie Fragen
und Antworten finden Sie unter www.land.nrw/corona
Das Wirtschaftsministerium informiert über:
www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner
Für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen in
Nordrhein-Westfalen verschiedene öffentliche Finanzierungsangebote zur
Verfügung.
• Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die
Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab
2,5 Mio. Euro, auch Großunternehmen) besichert werden. Auf den jeweiligen
Internetseiten finden Sie weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner.
• Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft.
• Kleine Unternehmen und Existenzgründer haben die Möglichkeit, aus dem
Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der
Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen. Sicherheiten sind
hierfür vom Unternehmen nicht zu stellen Das führt nicht nur zur sofortigen
Liquiditätsstärkung, sondern verbessert auch das Rating des Unternehmens und
damit seine Kreditwürdigkeit. Hier finden Sie weitere Informationen zum
Mikromezzaninfonds: https://www.kbg-nrw.de/de/produkte/mikromezzaninfonds/
• Neben der NRW.BANK bietet die KfW, als Förderbank des Bundes, das
KfW-Sonderprogramm 2020 und den KfW-Schnellkredit für den Mittelstand als
bundesweit verfügbares Förderdarlehen an (siehe auch Frage: Was bedeutet der
KfW-Schnellkredit?)
• Eine mögliche Unterstützung für entsprechende Kreditanträge vor allem für
Hotels und Hotelgruppen bietet PKF hotelexperts an. Lesen Sie hier wie PKF Sie
unterstützen kann!
Allgemeine Informationen sowie individuelle Beratung wird zudem durch die
landeseigene Förderbank NRW.BANK geleistet: NRW.BANK-Service-Center: 0211 91741
4800.
Die Förderberater der NRW.BANK informieren und beraten individuell und diskret
über die Förderinstrumente des Landes. Wichtig ist, sich so früh wie möglich zu
melden, um gezielt und rechtzeitig alle Möglichkeiten auszuloten.
Die jetzt gefundene Lösung, der KfW- Schnellkredit für den Mittelstandder
durch Garantie des Bundes zu 100% abgesichert wird, erhöht die Chance auf eine
Kreditzusage für diese Betriebe endlich deutlich.
Das Wichtigste hierzu:
• Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
• für Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019
am Markt sind.
• Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen
sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
aufweisen.
• 100 % Risikoübernahme durch die KfW
• keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
• Max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
• Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
• Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
• Zinssatz von aktuell 3,00 % p.a.
• 10 Jahre Laufzeit
• Voraussetzung: Sie haben zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet – entweder 2019
oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre
Wir halten für Sie eine Excel-Tabelle bereit, die Sie im geschützten
Mitglieder-Bereich herunterladen und für sich ausfüllen können. Geben Sie hierzu
in der Suchabfrage: Corona ein.
Alle Personen, die zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung ihres
Lebensunterhalts zur Verfügung haben, können einen Anspruch auf Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende haben. Dies gilt unabhängig davon, welche
Beschäftigungsform diese Person hat beziehungsweise ob sie überhaupt eine
Beschäftigung hat. Sie können einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende haben, sofern Sie und gegebenenfalls Ihre Familie (Mitglieder
Ihrer Bedarfsgemeinschaft) zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung
Ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben.
Mehr Informationen finden Sie im Fragen-und-Antworten-Katalog (FAQ) der
Arbeitsagentur.
Für die Unternehmer des Gastgewerbes stellt sich die Frage nach möglichen
Entschädigungsansprüchen, da die in Deutschland flächendeckend staatlich
angeordneten Betriebsschließungen und -einschränkungen infolge der Corona-Krise
zu massiven wirtschaftlichen Auswirkungen bis hin zur Existenzvernichtung
führen. Mit Unterstützung einer externen Anwaltskanzlei hat der DEHOGA geprüft,
ob Betriebe Entschädigungsansprüche geltend machen können. Die Erfolgsaussichten
sind wegen der ungeklärten Rechtslage offen.
I. Wesentliche Ergebnisse des Gutachtens
•Entschädiungsregelungen direkt nach dem Infektionschutzgesetz (§§56, 65 IfSG)
kommen nicht in Betracht.
•Allerdings ist eine analoge Anwendung wegen auftretender Wertungswidersprüche
denkbar.
•Schließlich können Ansprüche aus Staatshaftungsrecht einschlägig sein:
- aus "enteignendem Eingriff"
- aus "Inanspruchnahme des Nichtstörers im sogenannten polizeitlichen Notstand".
Hinweise:
•Wegen fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Rechtslage nicht
abschließend geklärt und der Ausgang eines Verfahrens deshalb offen.
•Eine Empfehlung, ob Ansprüche klageweise geltend gemacht werden sollen, können
wir nicht abgeben.
•Jeder Unternehmer muss für sich eine Entscheidung treffen, die die Chancen,
aber auch die Risiken wie lange Prozessdauer und -kosten, berücksichtigt.
II. Handlungsoptionen
1.Antragsfrist und zuständige Behörden:
- Die Antragsfrist für Entschädigungsansprüche wurde von drei auf 12 Monate
verlängert. Wir gehen davon aus, dass die neue Frist auch auf die analoge
Anwendung der Entschädigungsnormen aus dem IfSG Anwendung findet. Wer aber alle
Zweifel ausräumen möchte, kann natürlich auch innerhalb der alten 3-Monatsfrist
den Antrag stellen.
- Bei welcher Behörde die Anträge in NRW zu stellen sind, befindet sich in
Klärung. Deshalb empfehlen wir bis zur vollständigen Klärung einen formlosen
Antrag - Unterlagen können nachgereicht werden - an das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Fürstenwall 25, 40219
Düsseldorf zu richten.
2.Klageweg vor den Zivilgerichten:
- Nach Ablehnung durch die zuständigen Behörden muss im Rahmen einer
Leistungsklage vor dem Zivilgericht der Anspruch durchgesetzt werden.
- Klagefristen gibt es nicht zu beachten.
3.Unterstützung durch den DEHOGA NRW
Der DEHOGA stellt interessierten Betrieben
- einen Musterantrag und
- auf Nachfrage bei der zuständigen Geschäftsstelle das Gutachten im Wortlaut
zur Verfügung.
4.Bisherige Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Betriebsschließungen
- Zwar gab es bis jetzt im einstweiligen Rechtsschutz Entscheidungen, die die
staatlichen Maßnahmen als rechtmäßig eingestuft haben, allerdings lässt das
keine Rückschlüsse auf ein Hauptsacheverfahren zu.
- Der Ausgang ist als offen einzustufen.
5.Sammelklagen
- Angebote von Kanzleien, Sammelklagen durchzuführen müssen genau geprüft und
kalkuliert werden, vor allen Dingen in Bezug auf die Höhe der Anwaltshonorare.
III. Anlage
•Rundschreiben
des DEHOGA Bundesverband
•Musterantrag
Die reduzierten Steuersätze gelten ab dem 1. Juli 2020.
Auf Speisen und Beherbergungsleistungen sind dann 5%, auf alle anderen
gastronomischen Leistungen, z.B. Getränke, 16% anzusetzen.
Diese Regelung gilt bis 31.12.2020.
Danach gilt noch bis zum 30.06.2021 der reduzierte Mehrwertsteuersatz auf
Speisen in Höhe von 7% und auf Getränke generell wieder die 19%.
Auf Beherbergungsleistungen bleibt der reduzierte Mehrwertsteuersatz natürlich
erhalten.
Hinweis:
• Die Regelungen zur Umsetzung und zur Abgrenzung von Speisen und Getränken z.B.
bei Frühstücksbuffets oder Kombi-Menüs werden derzeit vom Finanzministerium
erarbeitet.
Die erweiterten Regelungen für das Kurzarbeitergeld:
• Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall
betroffen sein müssen, auf bis zu 10 %
• Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer
Arbeitszeitsalden
• Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer
• Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die
Bundesagentur für Arbeit.
Wichtig: Betriebsschließungen aus plausibel erkärten betriebswirtschaftlichen
Gründen sind nicht für das Kug schädlich.
Hinweis: Für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe ist keine neue Anzeige
von Kurzarbeit erforderlich, um die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
zu erhalten.
Neu seit 28.05. mit Wirkung ab 01.05.20 - Anrechnungsfreie Nebentätigkeit: Die
Beschränkung auf systemrelevante Branchen und Berufe ist entfallen.
Beschäftigte, die mit neu aufgenommenen Nebentätigkeiten ihr Kurzarbeitergeld
aus eigener Kraft aufstocken wollen und können, können dies auf zwei Weisen tun:
• mit einem 450-Euro-Minijob ohne weitere Einschränkung bzw. Berechnung oder
• mit einer sozialversicherungspflichtigen oder einer kurzfristigen
Beschäftigung, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung
zusammen mit dem Kurzarbeitergeld, dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der
ursprünglichen Beschäftigung und ggf. einem Arbeitgeberzuschuss die Höhe des
Soll-
Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht
übersteigt. Es gilt also ein individuell zu ermittelnder Freibetrag (=
anrechnungsfreier Betrag), den der Arbeitgeber des kurzarbeitenden Betriebs
errechnen muss.
Der Arbeitgeber muss der Nebentätigkeit zustimmen. An die geänderte Gesetzeslage
bereits angepasste Muster-Vereinbarungen für beide o.g. Varianten finden Sie
unter www.dehoga-corona.de.
Mehr Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie auf folgenden Seiten:
www.dehoga-corona.de/kurzarbeit-und-arbeitsrecht/: Auf dieser bundesweiten
Themenseite des DEHOGA finden Sie unter anderem auch FAQ zum Thema Kurzarbeit
und Arbeitsrecht.
• Für die Antragstellung genügt eine kurze Begründung der Anzeige.
• Die Zustimmung zur Kurzarbeit durch die Beschäftigten ist keine zwingende
Voraussetzung mehr, muss dann aber nachgereicht werden. Ein Nachweis der
Information reicht zunächst aus.
• Es gelten zwei Erstattungsprinzipien. Der Antrag auf KuG muss
1. die Umsetzung des IFSG als Grund haben und
2. vorübergehend, also für maximal 12 Monate gestellt werden.
• Nutzen Sie als KuG Frist einen möglichst langen (mindestens 6 Monate)
Zeitraum. Wenn Sie KuG vor Ablauf nicht mehr benötigen, ist das Beenden sehr
einfach. Senden Sie einfach keine Abrechnung mehr ein und geben Bescheid.
Fristen zu verlängern ist aufwändiger.
• Reichen Sie die Anzeige für den laufenden Monat unbedingt bis Ende des Monats
ein. Nicht bis zur letzten Stunde warten. Es gibt die Möglichkeit, dies online
zu tun.
• Es wird die Einbringung von Arbeitszeitkonten gelockert und die Einbringung
von verplantem Urlaubsanspruch 2020 nicht mehr gefordert.
• Es wird ein einseitiges, einfacheres Formular zur Anzeige bereitgestellt.
• Beantragen Sie KuG für den gesamten Betrieb. Wenn Sie dies nur für einzelne
Abteilungen planen, ist es später einfacher, den Bereich einzugrenzen, als ihn
anders herum zu erweitern.
• Azubis bekommen aktuell erst nach sechs Wochen KuG.
• Gekündigte MitarbeiterInnen, egal ob arbeitnehmer- oder arbeitgeberseitig
gekündigt, bekommen kein KuG, sondern das normale Gehalt.
• das umfangreiche BA-Merkblatt-8a-zur Kurzarbeit
• Grundsicherung: Wenn das Kurzarbeitergeld nicht mehr für den Lebensunterhalt
reicht
Nutzen Sie darüber hinaus die aktuellen Infos der Arbeitsagentur.
Aufgrund der aktuellen Situation sind viele Ausländerbehörden nur
eingeschränkt arbeitsfähig. Gleichzeitig müssen aufenthaltsrechtliche Verfahren
wie z. B. Verlängerungen von Aufenthaltstiteln weiterlaufen.
Siehe auch Verordnung-schengen-visa-covid19 .
Das Bundesinnenministerium gibt den Ausländerbehörden Empfehlungen, wie sie in
der derzeitigen Situation verfahren sollen. In jedem Fall ist daher eine
Ansprache der zuständigen Ausländerbehörde empfohlen.
Wesentliche Inhalte:
• Verlängerungsanträge bei Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme von Schengen-Visa):
Beantragt eine Ausländerin oder ein Ausländer vor Ablauf des Aufenthaltstitels
dessen Verlängerung, tritt mit Antragstellung die Fiktionswirkung in Kraft, d.
h. der bisherige Aufenthaltstitel gilt vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (Fiktion). Die nach § 81
Absatz 5 AufenthG zu erteilende Fiktionsbescheinigung dient lediglich zu
Nachweiszwecken. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag formlos (z. B.
telefonisch, online, per E-Mail oder per Post) gestellt wird. Die gleiche
Regelung gilt auch für Aufenthaltstitel mit einer gesetzlichen
Höchstaufenthaltsdauer.
• Ablaufende Schengen-Visa: Mit der Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verord-nung
werden die Inhaber ablaufender Schengen-Visa bis zum 30. Juni 2020 vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Eine Erwerbstätigkeit (z. B. bei
kurzen Entsendungen, für die ein Schengen-Visa erteilt wurde), die die
Betroffenen rechtmäßig mit ihrem Schengen-Visum ausgeübt haben oder hätten
ausüben können, dürfen sie auch nach Ablauf des Schengen-Visums bis zum 30. Juni
2020 ausüben. Bei der Ausreise ist kein Nachweis (wie z. B. eine
Grenzübertrittsbescheinigung) erforderlich.
• Aufenthaltsbeendigung nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses: Der weite
Ermessensspielraum, der Ausländerbehörden hinsichtlich einer etwaigen Verkürzung
der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis bei Kündigungen eingeräumt wird, soll
vor dem Hintergrund der aktuellen Situation besondere Aspekte, wie die
perspektivische Aussicht auf eine Weiterbeschäftigung beim bisherigen
Arbeitgeber, berücksichtigen. Grundsätzlich hat die Ausländerbehörde eine
sachgerechte Interessenabwägung vorzunehmen und dabei zu berücksichtigen, welche
Erfolgsaussichten auf einen neuen Arbeitsvertrag bestehen und ob Ansprüche auf
beitragsfinanziertes Arbeitslosengeld vorliegen.
• Bezug von Kurzarbeitergeld: Der Bezug von Kurzarbeitergeld hat keine
Auswirkungen auf den Bestand eines Aufenthaltstitels. Der Bestand eines
Aufenthaltstitels ist auch nicht beeinträchtigt, wenn der Bezug von
Kurzarbeitergeld dazu führt, dass der Lebensunterhalt durch Leistungen der
Grundsicherung nach SGB II aufgestockt werden muss.
• Verlängerung des Aufenthaltstitels bei verschobenen Prüfungen in Studium,
Berufsausbildung oder Schule: Auszubildenden in betrieblicher und schulischer
Ausbildung soll die Möglichkeit zum Ablegen der Prüfung gegeben werden, auch
wenn die neuen Prüfungstermine erst für ein Datum nach Ablauf des bestehenden
Aufenthaltstitels festgelegt werden. Dies gilt entsprechend auch für die
Ausbildungs-duldung nach § 60c AufenthG. Analog gelten die Regelungen auch für
Studium und Schulbesuch.
• Vorübergehende Unterbrechungen von Qualifizierungsmaßnahmen bei
Aufenthaltstiteln nach § 16d AufenthG: Covid-19-bedingte Unterbrechungen bzw.
Verzögerungen sind für den Aufenthalt unschädlich. Zudem können
Titelinhaberinnen und -inhaber während der Unterbrechung bzw. Verzögerung mit
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) weiterhin in im Zusammenhang mit
der erstrebten Qualifikation stehenden Berufen beschäftigt werden.
• Ablauf des Aufenthaltstitels während eines Aufenthalts im Ausland:
Drittstaats-angehörige, deren Aufenthaltstitel während ihres
Auslandsaufenthaltes abläuft und denen eine rechtzeitige Ausreise nach
Deutschland wegen der bestehenden Reise-beschränkungen nicht möglich war, können
einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, wie einen
Verlängerungsantrag aus dem Inland, formlos, also auch per E-Mail stellen.
Sofern der Antrag vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt wird, tritt da-mit
die gesetzliche Fiktionswirkung ein.
• Ablauf der Passgültigkeit: Aufgrund der aktuellen besonderen Umstände können
zeitlich befristete Verlängerungsvermerke/Stempel in abgelaufenen Pässen oder
Er-klärungen der Staaten zur pauschalen Verlängerung aller abgelaufenen Pässe
die Erfüllung der Passpflicht begründen, wenn eine Neuausstellung krisenbedingt
nicht möglich sein sollte.
Themen rund um die Erwerbstätigkeit
• Erleichterter Arbeitsbeginn für Personen aus bevorzugten Staaten, die ohne
Visum einreisen können: Drittstaatsangehörige aus Australien, Israel, Japan,
Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den USA, die visumfrei eingereist
sind, können, soweit sie im Besitz der Zustimmung der BA sind und den
Aufenthaltstitel beantragt haben, die bezeichnete Beschäftigung aufnehmen. Für
Personen, die nicht im Besitz einer Zustimmung der BA sind, kann die o. g.
Lösung keine Anwendung finden und eine reguläre Antragstellung bei der
Ausländerbehörde ist notwendig.
• Erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten für Studierende: Der gesetzlich
erlaubte Umfang an Beschäftigungsmöglichkeiten wurde erweitert. Die
Ausländerbehörden werden aufgefordert, erforderliche Beschäftigungserlaubnisse
zur Ausweitung des Umfangs, die grundsätzlich die Zustimmung der (BA)
voraussetzen zu erteilen. Hier-bei ist insbesondere die Globalzustimmung der BA
vom 2. April 2020 für die darin genannten Beschäftigungen in der Erntehilfe zu
berücksichtigen
• Mitteilungspflicht des Arbeitgebers bei vorzeitiger Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses: Ausländerbehörden sollen ihr Ermessen während der
Krisen-zeit dahingehend ausüben, dass von der Ahndung eines Verstoßes abgesehen
wird, wenn die Mitteilung des Arbeitgebers über die vorzeitige Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses kapazitätsbedingt erst verspätet erfolgt.
Der GKV-Verband hat darauf hingewiesen, dass es vermehrt zu Fehlern bei der
Beantragung und Abrechnung von Krankengeld in Höhe von KuG kommt. Dies betrifft
insbesondere die Abgrenzung von Ansprüchen auf Krankengeld und Kurzarbeitergeld.
Aktuell werden viele Anträge bei Krankenkassen gestellt, bei denen eigentlich
die Arbeitsagenturen zuständig wären.
Beispiel: Kurzarbeit beantragt ab 15. März 2020, d. h. Anspruchszeitraum für KuG
ist März 2020
• Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt bereits im Februar:
Anspruch auf Krankengeld i. H. des KuG gegen die zuständige Krankenkasse (§ 47b
Abs. 4 SGB V)
• Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 16. März: Anspruch auf
KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA
• Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 6. März: auch in diesem
Fall Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA
Dies ergibt sich daraus, dass maßgeblich für die Abgrenzung von Krankengeld und
KuG der betriebliche Anspruchszeitraum ist. Dieser ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 4
SGB III i. V. m. § 325 Abs. 3 SGB III der Kalendermonat, für den KuG beantragt
wird, unabhängig davon, wann genau in diesem Monat der Arbeitsausfall
eingetreten ist.
Eine gesonderte einheitlich abgestimmte Liste für die Abrechnung der Arbeitgeber
mit den Krankenkassen gibt es derzeit nicht. Es wird den Arbeitgebern
stattdessen empfohlen, eine an die KuG-Abrechnungsliste der BA angelehnte
Abrechnungsliste für das Krankengeld zu nutzen. Für die Krankenkassen sind dabei
folgende über die BA-Abrechnungsliste hinausgehende Informationen wichtig:
• Betriebsnummer
• Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers
• Beginn des Kurzarbeitergeldbezuges
Diese Informationen sollten ergänzend an die Krankenkassen übermittelt werden.
Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht die Bundesagentur für
Arbeit bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem
laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern
individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
bestehen.
Resturlaub soll wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt
werden. Das heißt Arbeitgeber sollen mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher
unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit
Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor.
(Quelle: www.arbeitsagentur.de- corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
)
Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren.
Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben unberücksichtigt (§
11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).
Beispiel:
Urlaub während Kurzarbeit
Der Arbeitnehmer nimmt Urlaub in der dritten Woche eines Kalendermonats, für den
Anspruch auf Kug besteht. Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer
Urlaubsentgelt in ungekürztem Umfang. Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz
der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen … Kug steht
ihm nur für die Nicht-Urlaubstage im Anspruchszeitraum zu, d. h. für die Tage,
an denen er verkürzt bzw. wegen der Kurzarbeit gar nicht gearbeitet hat. An sich
müsste der Arbeitgeber aber Urlaub ohnehin vorrangig vor Kurzarbeit gewähren,
soweit möglich, um den Anspruch auf Kug herbeizuführen.
Arbeitgeber darf bei Kurzarbeit den Urlaub streichen bzw. reduzieren
Der EuGH hat … entschieden, dass eine Regelung in einem Sozialplan, wonach sich
der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur
Arbeitszeitverkürzung verringert, mit europäischem Unionsrecht vereinbar ist.
Nach Auffassung des EuGH ist die Situation des Kurzarbeiters mit derjenigen
eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar. … , dass der Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur
Arbeitszeitverkürzung reduziert werden kann.
Es bleibt jedoch unklar, ob die Verringerung der Urlaubsansprüche nach deutschem
Recht während der Kurzarbeit stets automatisch eintritt oder ob es hierzu einer
ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag oder einer Änderungsvereinbarung dazu
oder einer Betriebsvereinbarung bedarf. Bis zur Klärung der Rechtslage sollten
Regelungen über die Kurzarbeit die anteilige Reduzierung bzw. den Wegfall von
Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit "Null" ausdrücklich vorsehen.
(Quelle http://www.haufe.de)
Unsere Fragen-und-Antworten zum Themenschwerpunkt finden Sie hier...
Erlass zur auswärtigen Unterbringung bei Blockunterricht in Fachklassen des
dualen Systems
Gemäß einer Verordnung Schulministeriums vom 28.04.20 gilt:
Für die Wahrnehmung des Berufsschul-Unterrichts durch Auszubildende in
bezirksübergreifenden und länderübergreifenden Fachklassen sowie
Landesfachklassen sind insbesondere bei in der Regel mehrwöchigem
Blockunterricht Unterbringungsmöglichkeiten sicherzustellen. Die Nutzung von
angemieteten Räumen in bestimmten Immobilien wie Internate, Jugendwohnheime,
Jugendherbergen oder Privatpensionen bzw. Unterkünfte durch Auszubildende stellt
keine touristische Nutzung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 der
Corona-Schutzverordnung dar. Damit ist die Nutzung für Auszubildende der o.g.
Klassen zulässig.
Wenn Sie über Kurzarbeit oder die Freistellung von Beschäftigten nachdenken (müssen), könnte die staatlich geförderte Qualifikation mit Arbeitsentgeltzuschuss eine Alternative sein und für alle zur Win-Win-Situation werden.
• Liquiditätssicherung, Kurzarbeitergeld, Unterstützung für von Quarantäne
betroffene Betriebe sowie Finanzierung von Investitionen: Infos und
Ansprechpartner (Wirtschaftministerium NRW)
• Allgemeine Informationen, insbesondere zu vor, während und nach der Pandemie -
was ist zu tun (DIHK)
• Beschäftigungsverbot nach IFSG - Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen
- Landschaftsverband Rheinland: 0221 809-5400, ser[at]lvr.de - Webseite
- Landschaftsverband Westfalen-Lippe: 0241 591-01 - Antrag und Erläuterungen
Kostenlose psychologische Erstversorgung / Begleitung
Die Corona-Krise hinterlässt nicht nur wirtschaftlich im Gastgewerbe ihre
Spuren, sondern stellt auch für alle Arbeitnehmer eine persönliche erhebliche
mentale Belastung dar. Stressfaktoren wie Isolation, Infektionsangst und die
Angst über die eigene wirtschaftliche und soziale Entwicklung ziehen psychische
Belastungen nach sich.
Die Firma HelloBetter/ Get.On, Institut und führender Anbieter der weltweit am
meisten wissenschaftlich evaluierten Onlinetrainings zum Erhalt und Erlangung
psychischer Gesundheit, stellt ihre Expertise zur Verfügung. Speziell für Corona
hat die Firma mit finanzieller Hilfe von Partnern wie der Allianz oder der AOK
ein Angebot entwickelt, welches sie Ihnen kostenfrei zur Verfügung stellen:
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Beanspruchungssituation Digitale Aufklärungskampagne mit psychoedukativen
Beiträgen und hilfreichen praktischen Bewältigungsstrategien